E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2013 31)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2013 31: Verwaltungsgericht

Das Gerichtsurteil befasst sich mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen und dem öffentlichen Interesse daran. Es wird betont, dass das öffentliche Interesse an korrekten Angaben und der Kenntnis aller Umstände hoch ist, um eine Bewilligung zu erhalten. Die Entscheidung basiert auf dem Grad des Verschuldens des Betroffenen und der Schwere der Täuschungshandlungen. Im konkreten Fall wurde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz aufgrund jahrelangen Verschweigens eines ausserehelichen Sohnes und anderer Umstände als gerechtfertigt erachtet.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 31

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2013 31
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2013 31 vom 25.10.2013 (AG)
Datum:25.10.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2013 Migrationsrecht 143 [...] 31 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Verschweigen wesentlicher Tatsachen;...
Schlagwörter: Interesse; Nichtverlängerung; Aufenthaltsbewilligung; Verschweigen; Tatsachen; Bewilligung; Migration; Schweiz; Entscheid; Verschulden; Behörden; Widerruf; Migrationsrecht; Bewilligungsbehörden; Verwaltungsgericht; Bewilligungsverfahren; Interesses; Falschangabe; Person; Umstände; Wegweisung; Kindes; Ausland; Heirat; Aufenthaltsbewilligung; Tatsachen;
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:135 II 377;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2013 31

2013 Migrationsrecht 143

[...]

31 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Verschweigen wesent- licher Tatsachen; Verhältnismässigkeit; öffentliches Interesse Je gewichtiger sich das Verschweigen wesentlicher Tatsachen auf einen korrekten Entscheid der Bewilligungsbehörden auswirken kann und je grösser das Verschulden des Betroffenen zu qualifizieren ist, umso höher ist das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung zu veranschlagen.
2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 144

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Oktober 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1059).
Aus den Erwägungen

4.2. 4.2.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, weil ein Betroffener im Bewilli- gungsverfahren falsche Angaben gemacht wesentliche Tatsa- chen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG), bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung vorab daran, wie gross das Interesse der Be- hörden zu veranschlagen ist, im Bewilligungsverfahren über korrekte Angaben zu verfügen bzw. in Kenntnis der verschwiegenen Tatsa- chen entscheiden zu können. Zudem ist das Verschulden des Be- troffenen zu gewichten und der seit der Falschangabe bzw. seit dem Verschweigen vergangene Zeitraum und das Verhalten der auslän- dischen Person während dieser Periode zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Je gewichtiger sich die Falschangabe das Verschweigen auf einen korrekten Entscheid der Bewilli- gungsbehörden auswirken kann und je grösser das Verschulden des Betroffenen zu qualifizieren ist, umso höher ist das öffentliche Inte- resse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu veran- schlagen. In Bezug auf das öffentliche Interesse ist festzuhalten, dass der Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung durch Verschweigen wesentli- cher Tatsachen verwerflich ist. Es besteht seitens der Migrations- behörden ein erhebliches Interesse, in Kenntnis aller wesentlichen Umstände über die Bewilligung eines Betroffenen entscheiden zu können, damit nur diejenigen Personen von einer besonderen gesetz- lichen Privilegierung profitieren können, welche die entsprechenden Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllen. Insofern ist auch von einem grossen öffentlichen Interesse auszugehen, eine Bewilligung, die mittels Verschweigens wesentlicher Tatsachen erhältlich gemacht
2013 Migrationsrecht 145

wurde, nicht zu verlängern bzw. zu widerrufen. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist zudem die Art der Täuschungshandlun- gen zu berücksichtigen. Je gravierender und verwerflicher diese wa- ren, desto eher ist die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf ange- messen bzw. umso höher müssen die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz sein, um die Nichtverlängerung bzw. einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismäs- sig erscheinen zu lassen (vgl. RGAE vom 2. Februar 2012 [1-BE.2010.48], Erw. II/4.2). 4.2.2. Bereits aufgrund des Umstandes, dass es der Beschwerdeführer über Jahre hinweg konsequent unterlassen hat, die Behörden über die Existenz seines ausserehelichen Sohnes aufzuklären und damit er- reichte, dass diese seine Aufenthaltsbewilligung in Unkenntnis des vollständigen Sachverhalts erteilten bzw. verlängerten, ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung seiner Auf- enthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz aus- zugehen. Hätten die Behörden Kenntnis aller Umstände gehabt, wäre die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wohl ernsthaft in Frage gestellt worden. Hinzu kommt, dass aufgrund des Ablaufs - Zeugung eines Kindes im Ausland, Heirat einer Schweizerin, Schei- dung nach vermeintlicher Sicherung eines Aufenthaltsrechts, Aner- kennung des Kindes und Heirat der Kindsmutter - von einem plan- mässigen Vorgehen und vom Führen einer Parallelbeziehung im Ausland auszugehen ist. Insgesamt besteht deshalb ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbe- willigung und seiner Wegweisung aus der Schweiz.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.